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§ 10a ALVO - Qualifizierung für Ämter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt durch Weiterbildungslehrgang

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Amtliche Abkürzung
ALVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-16-1

(1) Beamtinnen und Beamte, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit innehaben, können in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 oder, sofern die Voraussetzungen des § 3 Absatz 5 Satz 2 ALVO erfüllt sind, in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt befördert werden, wenn sie

  1. 1.

    einen für die Laufbahn geeigneten, von der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde bestimmten und mit einer Prüfung abschließenden Weiterbildungslehrgang mit einem Mindestumfang von 360 Stunden erfolgreich absolviert und

  2. 2.

    sich nach erfolgreichem Abschluss des Weiterbildungslehrgangs in einer Bewährungszeit von zwei Jahren in Aufgaben mindestens der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt bewährt haben.

Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde regelt Einzelheiten des Weiterbildungslehrgangs und der abschließenden Prüfung in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.

(2) Die Zulassung und Entsendung zum Weiterbildungslehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgt durch die oberste Dienstbehörde und setzt voraus, dass die Beamtinnen und Beamten

  1. 1.

    den Nachweis einer breiten Verwendung in mindestens zwei Dienstposten unterschiedlicher Aufgabengebiete für eine Dauer von jeweils mindestens zwei Jahren erbracht haben,

  2. 2.

    eine mindestens im Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 erteilte Regelbeurteilung mit der höchsten Bewertungsstufe erhalten haben und

  3. 3.

    eine Empfehlung zur Teilnahme am Weiterbildungslehrgang in der aktuellen Regelbeurteilung erhalten haben.

Der Zulassung zum Weiterbildungslehrgang soll ein Auswahlverfahren vorausgehen.

(3) Nach erfolgreichem Absolvieren des Weiterbildungslehrgangs werden die Beamtinnen und Beamten von der obersten Dienstbehörde zur Bewährungszeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassen.

(4) Von Beamtinnen und Beamten des Landes soll die Bewährungszeit mindestens für die Dauer von sechs Monaten bei einer anderen Behörde oder auf einem anderen Dienstposten derselben Behörde abgeleistet werden.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann die Bewährungszeit um höchstens ein Jahr abkürzen, wenn bereits vor Beginn der Bewährungszeit Aufgaben der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt übertragen worden sind.

(6) Im Rahmen der Bewährungszeit haben die Beamtinnen und Beamten Aufgaben der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt wahrzunehmen. Zum Ende der Bewährungszeit ist eine Beurteilung zu erstellen, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt bewährt hat. Die Feststellung der Bewährung auf Grundlage der zu erstellenden Beurteilung trifft die oberste Dienstbehörde. Bis zur Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.