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§ 10 ALVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ALVO
Gliederungs-Nr.: 2030-16-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 ALVO – Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt

Die Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt an Beamtinnen und Beamte, die im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden sind, setzt voraus, dass sie eine von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebene Qualifizierung erfolgreich absolviert haben. Sie muss eine fachtheoretische Fortbildung beinhalten, die in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, sonstigen Qualifizierungen und der bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten für die erfolgreiche Wahrnehmung des höheren Amtes befähigt.