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§ 4 AltholzV
Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AltholzV
Gliederungs-Nr.: 2129-27-2-19
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 AltholzV – Hochwertigkeit der Verwertung

Die Verfahren zur stofflichen Verwertung von Altholz sind hochwertig. Satz 1 gilt entsprechend für die Verfahren zur energetischen Verwertung von Altholz.