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§ 80 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Beteiligung des Bundes, Ausgabenbegrenzung → Zweiter Unterabschnitt – Ausgabenbegrenzung

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 80 ALG – Ausgaben für Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe

Überschrift neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(1) 1Die jährlichen Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse für Leistungen zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe werden entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) und der voraussichtlichen Entwicklung der Zahl der Versicherten, die zugleich nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert sind, festgesetzt. 2In der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050 werden die jährlichen Ausgaben nach Satz 1 unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben; § 287b Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden. 3Überschreiten die Ausgaben am Ende eines Kalenderjahres den für dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten Betrag, wird der sich für das zweite Kalenderjahr nach dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1461). Satz 1 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742), 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579) und 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Satz 2 eingefügt durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3. Satz 2 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).

Absätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579); der bisherige Absatz 4, geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046), wurde (neugefasst) Absatz 2.

(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse darf Mittel für Bauvorhaben im Bereich der Teilhabe nicht aufwenden.