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§ 77 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beiträge und Verfahren → Siebter Unterabschnitt – Beitragserstattung

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 77 ALG – Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge

1Bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt § 76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 entsprechend; § 76 Abs. 3 gilt entsprechend, soweit zu Lasten der Anrechte aus den zu Unrecht entrichteten Beiträgen ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist. 2Zu Unrecht entrichtete Beiträge, die bereits verjährt sind, gelten als zu Recht entrichtete Beiträge. 3§ 26 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

Neugefasst durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).