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§ 75 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beiträge und Verfahren → Siebter Unterabschnitt – Beitragserstattung

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 75 ALG – Erstattungsberechtigte

Beiträge werden auf Antrag erstattet

  1. 1.
    Versicherten, die die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen können,
  2. 2.
    Witwen, Witwern und Waisen, wenn wegen der Nichterfüllung der Wartezeit von fünf Jahren ein Anspruch auf Leistungen nach dem Tode des Versicherten nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

Nummer 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).