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§ 70 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beiträge und Verfahren → Zweiter Unterabschnitt – Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 70 ALG – Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge

(1) 1Die Beiträge werden getragen

  1. 1.
    bei Landwirten von ihnen selbst,
  2. 2.
    bei mitarbeitenden Familienangehörigen von dem Landwirt, in dessen Unternehmen sie tätig sind.

2Sind beide Ehegatten Landwirte, haften sie gesamtschuldnerisch. 3Die Beiträge werden unmittelbar an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt; die Zahlung soll im Wege des Kontenabbuchungsverfahrens durchgeführt werden. 4Für den Tag der Zahlung, die zulässigen Zahlungsmittel und die Reihenfolge der Tilgung gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst und Satz 2 eingefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791); bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 3 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Satz 4 neugefasst durch G vom 17. 7. 2001 (BGBl I S. 1600).

(1a) (weggefallen)

Absatz 1a gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse rechnet mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf einen Zuschuss zum Beitrag bis zur Höhe des Zahlbetrages auf.

(3) 1Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.