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§ 68 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beiträge und Verfahren → Erster Unterabschnitt – Beitragshöhe

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 68 ALG – Beitragshöhe

1Der monatliche Beitrag für ein Kalenderjahr ergibt sich, indem der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Jahres, das der Ermittlung dieses Beitragssatzes zugrunde gelegte voraussichtliche Durchschnittsentgelt in der allgemeinen Rentenversicherung und der Wert 0,0346 miteinander vervielfältigt werden. 2Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. 3Er wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.(1)4Für mitarbeitende Familienangehörige beträgt der Beitrag die Hälfte des Beitrags eines Landwirts.

Neugefasst durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983). Satz 1 neugefasst und Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554); bisheriger Satz 2 wurde Satz 4.

(1)

Vgl. Bekanntmachung der Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2024 vom 23. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 342).