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§ 45 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Siebter Abschnitt – Durchführung → Zweiter Unterabschnitt – Auszahlung und Anpassung

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 45 ALG – Auszahlung und Anpassung

(1) Für die Auszahlung von Renten gelten die §§ 118, 118a und 272a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3019) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(2) 1Das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass die Renten durch die Deutsche Post AG ausgezahlt und angepasst werden. 2Werden der Deutschen Post AG diese Aufgaben übertragen, gilt § 119 Absatz 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).