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§ 44 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Siebter Abschnitt – Durchführung → Erster Unterabschnitt – Beginn und Abschluss des Verfahrens

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 44 ALG – Beginn und Abschluss

(1) Für den Beginn und den Abschluss des Verfahrens gelten § 115 Abs. 1 bis 5, § 116 Abs. 2 sowie § 117 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998) in Verb. mit G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827) und durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse soll die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen.

Absatz 2 Satz 1 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579); bisheriger Satz 1 wurde einziger Satz.

Absatz 3 gestrichen durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).