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§ 36 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Zweites Kapitel – Leistungen → Dritter Abschnitt – Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 36 ALG – Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen

Überschrift neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(1) 1Betriebshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erbracht werden, wenn die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist. 2Haushaltshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. 3Eine Leistung nach den Sätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn sie durch die landwirtschaftliche Krankenkasse oder die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erbracht oder nur deshalb nicht erbracht wird, weil insoweit in der Satzung die Möglichkeiten zur Ausweitung der Leistungsansprüche nicht ausgeschöpft wurden. 4Eine Leistung nach Satz 1 und 2 ist auch ausgeschlossen, wenn sie von einem Träger der Sozialversicherung nur deshalb nicht erbracht wird, weil der Anspruch auf Leistungen nach § 8 Abs. 2a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder nach § 16 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ruht. 5Eine Leistung nach Satz 2 ist ferner ausgeschlossen, soweit sie von anderen als den in Satz 3 genannten Trägern der Sozialversicherung kraft Gesetzes oder infolge satzungsmäßiger Ausweitung der Leistungsverpflichtung erbracht wird.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 4 eingefügt durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024); bisheriger Satz 4 wurde Satz 5.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei

  1. 1.
    Vorliegen einer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen oder in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei vorzeitigen Entbindungen ist § 3 Absatz 2 Satz 3 des Mutterschutzgesetzes entsprechend anzuwenden,
  2. 2.
    medizinische Vorsorgeleistungen nach den §§ 23 und 24 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
  3. 3.
    medizinische Rehabilitationsleistungen nach den §§ 40 und 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

Absatz 2 Nummer 1 neugefasst durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 und 3 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(3) § 10 Abs. 3 gilt.

(4) 1Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. 2Das Nähere über die Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(5) Versicherter ist, wer im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn ein Antrag nicht gestellt ist, im Zeitpunkt des Leistungsbeginns als Landwirt versicherungspflichtig ist.