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§ 11 ALG - Regelaltersrente

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Amtliche Abkürzung
ALG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8251-10

(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

  1. 1.

    sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und

  2. 2.

    sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. (1)

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

  1. 1.

    die Regelaltersgrenze erreicht haben und

  2. 2.

    die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 25. August 2018 (BGBl. I S. 1350)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14 und 1 BvR 2392/14 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 11 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der Fassung des Artikels 17 Nummer 6 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 554 <569>) ist mit Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes und in Verbindung mit § 21 Absatz 9 Satz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der Fassung des Artikels 7 Nummer 1a des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1127 <1132>) und in der Fassung des Artikels 4 Nummer 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12. April 2012 (Bundesgesetzblatt I Seite 579 <589 f.>) mit Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.