Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Leistungen zur Teilhabe → Zweiter Unterabschnitt – Umfang und Ort der Leistungen

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 10 ALG – Umfang und Ort der Leistungen

(1) 1Für Umfang und Ort der Leistungen zur Teilhabe gelten die §§ 13, 14 Absatz 1 und 3, § 15 Absatz 1 und 2, § 15a Absatz 1 bis 4, § 17 Absatz 1, § 28 Absatz 2 Satz 2, § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 und § 32 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie die §§ 31, 64 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und § 73 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 2Als ergänzende Leistung kann auch Betriebs- oder Haushaltshilfe erbracht werden. 3Die landwirtschaftliche Alterskasse betreibt keine eigenen Rehabilitationseinrichtungen; sie soll solche Einrichtungen belegen, die über eine Zulassung nach § 15 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch verfügen oder nach § 301 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch als zugelassen gelten. 4Sie hat hierzu mit diesen Einrichtungen über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen Verträge nach diskriminierungsfreien und transparenten Kriterien zu schließen. 5Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. 6Das Nähere über Umfang, Ort und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt. 7Für Leistungen zur Prävention, zur Kinderrehabilitation und zur Nachsorge sind insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der medizinischen Leistungen in der Satzung näher auszuführen. 8Für sonstige Leistungen zur Teilhabe sind insbesondere die Ziele sowie Art und Umfang der Leistungen in der Satzung näher auszuführen. 9Die Satzungsregelungen sind regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen anzupassen.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154). Satz 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (a. a. O.). Satz 3 neugefasst und Satz 4 eingefügt durch G vom 11. 2. 2021 (a. a. O.) (1. 1. 2024); der bisherige Satz 4, neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (a. a. O.), wurde Satz 5; der bisherige Satz 5, angefügt durch G vom 12. 4. 2012 (a. a. O.), geändert durch G vom 8. 12. 2016 (a. a. O.), wurde Satz 6; die bisherigen Sätze 6 bis 8, angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O., wurden Sätze 7 bis 9.

(2) 1Betriebshilfe kann erbracht werden, wenn

  1. 1.

    dem versicherten Landwirt wegen einer Leistung zur Prävention, einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung oder während der Dauer einer ärztlich verordneten Schonungszeit die Weiterführung des Betriebs nicht möglich ist,

  2. 2.

    die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und

  3. 3.

    in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.

2Haushaltshilfe kann erbracht werden, wenn dem versicherten Landwirt wegen einer Leistung zur Prävention, einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung oder während der Dauer einer ärztlich verordneten Schonungszeit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist und

  1. 1.

    die Leistung zur Aufrechterhaltung des Haushalts erforderlich ist und

  2. 2.

    im Haushalt keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.

3Betriebs- oder Haushaltshilfe kann auch erbracht werden, wenn im Übrigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

  1. 1.
  2. 2.

    von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht werden.

4Betriebs- oder Haushaltshilfe wird grundsätzlich bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten erbracht. 5Betriebs- oder Haushaltshilfe kann bei Inanspruchnahme einer Leistung nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auch an Bezieher einer Rente erbracht werden.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838) und 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651). Satz 2 eingefügt durch G vom 19. 6. 2001 (a. a. O.); bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 2 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (a. a. O.) und 18. 12. 2018 (a. a. O.). Satz 5 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(3) 1Als Betriebs- oder Haushaltshilfe wird eine Ersatzkraft gestellt. 2Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, davon abzusehen, werden die Kosten für eine selbst beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. 3Das Nähere zur Angemessenheit der Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft bestimmt die Satzung. 4Diese kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten für selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkräfte begrenzen. 5Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade werden Kosten nicht erstattet; die erforderlichen Fahrkosten und der Verdienstausfall können jedoch erstattet werden, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

Absatz 3 Sätze 3 und 4 eingefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (29. 12. 2023); der bisherige Satz 3 wurde Satz 5.

Absatz 4 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).