Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Erstes Buch – Aktiengesellschaft → Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 AktG – Ausgabebetrag der Aktien

(1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden (geringster Ausgabebetrag).

(2) Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig.

Zu § 9: Geändert durch G vom 25. 3. 1998 (BGBl I S. 590).