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§ 402 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Viertes Buch – Sonder-, Straf- und Schlussvorschriften → Dritter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlussvorschriften

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 402 AktG – Falsche Ausstellung von Berechtigungsnachweisen

(1) Wer Bescheinigungen, die zum Nachweis des Stimmrechts in einer Hauptversammlung oder in einer gesonderten Versammlung dienen sollen, falsch ausstellt oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften über Urkundenstraftaten mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer von einer falschen oder verfälschten Bescheinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Ausübung des Stimmrechts Gebrauch macht.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Zu § 402: Geändert durch G vom 25. 6. 1969 (BGBl I S. 645), 2. 3. 1974 (BGBl I S. 469) und 22. 9. 2005 (BGBl I S. 2802).