§ 398 AktG
Aktiengesetz
Aktiengesetz
Bundesrecht
Viertes Buch – Sonder-, Straf- und Schlussvorschriften → Zweiter Teil – Gerichtliche Auflösung
§ 398 AktG – Eintragung
1Die Entscheidungen des Gerichts sind dem Registergericht mitzuteilen. 2Dieses trägt sie, soweit sie eintragungspflichtige Rechtsverhältnisse betreffen, in das Handelsregister ein.