Gesetze

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§ 397 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Viertes Buch – Sonder-, Straf- und Schlussvorschriften → Zweiter Teil – Gerichtliche Auflösung

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 397 AktG – Anordnungen bei der Auflösung

Ist die Auflösungsklage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der in § 396 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Behörde durch einstweilige Verfügung die nötigen Anordnungen treffen.