§ 394 AktG
Aktiengesetz
Aktiengesetz
Bundesrecht
Viertes Buch – Sonder-, Straf- und Schlussvorschriften → Erster Teil – Sondervorschriften bei Beteiligung von Gebietskörperschaften
§ 394 AktG – Berichte der Aufsichtsratsmitglieder
1Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. 2Für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist. 3Die Berichtspflicht nach Satz 1 kann auf Gesetz, auf Satzung oder auf dem Aufsichtsrat in Textform mitgeteiltem Rechtsgeschäft beruhen.
Zu § 394: Geändert durch G vom 22. 12. 2015 (BGBl I S. 2565).