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§ 320a AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Drittes Buch – Verbundene Unternehmen → Dritter Teil – Eingegliederte Gesellschaften

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 320a AktG – Wirkungen der Eingliederung

1Mit der Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister gehen alle Aktien, die sich nicht in der Hand der Hauptgesellschaft befinden, auf diese über. 2Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an die Hauptgesellschaft nur den Anspruch auf Abfindung.

Zu § 320a: Eingefügt durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3210).