Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 293b AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Erster Teil – Unternehmensverträge → Zweiter Abschnitt – Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 293b AktG – Prüfung des Unternehmensvertrags

(1) Der Unternehmensvertrag ist für jede vertragschließende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer) zu prüfen, es sei denn, dass sich alle Aktien der abhängigen Gesellschaft in der Hand des herrschenden Unternehmens befinden.

(2) § 293a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

Zu § 293b: Eingefügt durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3210), geändert durch G vom 27. 4. 1998 (BGBl I S. 786).