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§ 281 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Zweites Buch – Kommanditgesellschaft auf Aktien

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 281 AktG – Inhalt der Satzung

(1) Die Satzung muss außer den Festsetzungen nach § 23 Abs. 3 und 4 den Namen, Vornamen und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters enthalten.

(2) Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter müssen, wenn sie nicht auf das Grundkapital geleistet werden, nach Höhe und Art in der Satzung festgesetzt werden.

Zu § 281: Geändert durch G vom 15. 8. 1969 (BGBl I S. 1146), 13. 12. 1978 (BGBl I S. 1959) und 22. 6. 1998 (BGBl I S. 1474).