§ 276 AktG
Aktiengesetz
Aktiengesetz
Bundesrecht
Achter Teil – Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft → Zweiter Abschnitt – Nichtigerklärung der Gesellschaft
§ 276 AktG – Heilung von Mängeln
Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.
Zu § 276: Neugefasst durch G vom 15. 8. 1969 (BGBl I S. 1146).