Gesetze

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§ 276 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Achter Teil – Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft → Zweiter Abschnitt – Nichtigerklärung der Gesellschaft

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 276 AktG – Heilung von Mängeln

Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.

Zu § 276: Neugefasst durch G vom 15. 8. 1969 (BGBl I S. 1146).