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§ 262 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Auflösung → Erster Unterabschnitt – Auflösungsgründe und Anmeldung

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 262 AktG – Auflösungsgründe

(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst

  1. 1.
    durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
  2. 2.
    durch Beschluss der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst; die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen;
  3. 3.
    durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
  4. 4.
    mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
  5. 5.
    mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist;
  6. 6.

(2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.

Zu § 262: Geändert durch G vom 15. 8. 1969 (BGBl I S. 1146), 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911) und 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).