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§ 239 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Maßnahmen der Kapitalherabsetzung → Dritter Unterabschnitt – Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien. Ausnahme für Stückaktien

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 239 AktG – Anmeldung der Durchführung

(1) 1Der Vorstand hat die Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung handelt.

(2) Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Herabsetzung können mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung verbunden werden.