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§ 238 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Maßnahmen der Kapitalherabsetzung → Dritter Unterabschnitt – Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien. Ausnahme für Stückaktien

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 238 AktG – Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung

1Mit der Eintragung des Beschlusses oder, wenn die Einziehung nachfolgt, mit der Einziehung ist das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Betrag herabgesetzt. 2Handelt es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung, so ist, wenn die Hauptversammlung nicht über die Kapitalherabsetzung beschließt, das Grundkapital mit der Zwangseinziehung herabgesetzt. 3Zur Einziehung bedarf es einer Handlung der Gesellschaft, die auf Vernichtung der Rechte aus bestimmten Aktien gerichtet ist.

Zu § 238: Geändert durch G vom 25. 3. 1998 (BGBl I S. 590).