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§ 224 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Maßnahmen der Kapitalherabsetzung → Erster Unterabschnitt – Ordentliche Kapitalherabsetzung

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 224 AktG – Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung

Mit der Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung des Grundkapitals ist das Grundkapital herabgesetzt.