§ 223 AktG
Aktiengesetz
Aktiengesetz
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Maßnahmen der Kapitalherabsetzung → Erster Unterabschnitt – Ordentliche Kapitalherabsetzung
§ 223 AktG – Anmeldung des Beschlusses
Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluss über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.