Gesetze

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§ 223 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Maßnahmen der Kapitalherabsetzung → Erster Unterabschnitt – Ordentliche Kapitalherabsetzung

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 223 AktG – Anmeldung des Beschlusses

Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluss über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.