§ 212 AktG
Aktiengesetz
Aktiengesetz
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Maßnahmen der Kapitalbeschaffung → Vierter Unterabschnitt – Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
§ 212 AktG – Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte
1Neue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. 2Ein entgegenstehender Beschluss der Hauptversammlung ist nichtig.
Zu § 212: Geändert durch G vom 25. 3. 1998 (BGBl I S. 590).