Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 212 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Maßnahmen der Kapitalbeschaffung → Vierter Unterabschnitt – Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 212 AktG – Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte

1Neue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. 2Ein entgegenstehender Beschluss der Hauptversammlung ist nichtig.

Zu § 212: Geändert durch G vom 25. 3. 1998 (BGBl I S. 590).