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§ 206 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Maßnahmen der Kapitalbeschaffung → Dritter Unterabschnitt – Genehmigtes Kapital

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 206 AktG – Verträge über Sacheinlagen vor Eintragung der Gesellschaft

1Sind vor Eintragung der Gesellschaft Verträge geschlossen worden, nach denen auf das genehmigte Kapital eine Sacheinlage zu leisten ist, so muss die Satzung die Festsetzungen enthalten, die für eine Ausgabe gegen Sacheinlagen vorgeschrieben sind. 2Dabei gelten sinngemäß § 27 Abs. 3 und 5, die §§ 32 bis 35, 37 Abs. 4 Nr. 2, 4 und 5, die §§ 37a, 38 Abs. 2 und 3 sowie § 49 über die Gründung der Gesellschaft. 3An die Stelle der Gründer tritt der Vorstand und an die Stelle der Anmeldung und Eintragung der Gesellschaft die Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals.

Zu § 206: Geändert durch G vom 15. 8. 1969 (BGBl I S. 1146), 13. 12. 1978 (BGBl I S. 1959), 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355) und 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479).