§ 200 AktG
Aktiengesetz
Aktiengesetz
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Maßnahmen der Kapitalbeschaffung → Zweiter Unterabschnitt – Bedingte Kapitalerhöhung
§ 200 AktG – Wirksamwerden der bedingten Kapitalerhöhung
Mit der Ausgabe der Bezugsaktien ist das Grundkapital erhöht.