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§ 197 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Maßnahmen der Kapitalbeschaffung → Zweiter Unterabschnitt – Bedingte Kapitalerhöhung

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 197 AktG – Verbotene Aktienausgabe

1Vor der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung können die Bezugsaktien nicht ausgegeben werden. 2Ein Anspruch des Bezugsberechtigten entsteht vor diesem Zeitpunkt nicht. 3Die vorher ausgegebenen Bezugsaktien sind nichtig. 4Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.