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§ 183 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Maßnahmen der Kapitalbeschaffung → Erster Unterabschnitt – Kapitalerhöhung gegen Einlagen

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 183 AktG – Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen

(1) 1Wird eine Sacheinlage (§ 27 Abs. 1 und 2) gemacht, so müssen ihr Gegenstand, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien im Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals festgesetzt werden. 2Der Beschluss darf nur gefasst werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen und die Festsetzungen nach Satz 1 ausdrücklich und ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind.

(2) § 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) 1Bei der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden. 2§ 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten sinngemäß.

Zu § 183: Geändert durch G vom 13. 12. 1978 (BGBl I S. 1959), 25. 3. 1998 (BGBl I S. 590) und 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479).