§ 180 AktG
Aktiengesetz
Aktiengesetz
Bundesrecht
Sechster Teil – Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung → Erster Abschnitt – Satzungsänderung
§ 180 AktG – Zustimmung der betroffenen Aktionäre
(1) Ein Beschluss, der Aktionären Nebenverpflichtungen auferlegt, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.
(2) Gleiches gilt für einen Beschluss, durch den die Übertragung von Namensaktien oder Zwischenscheinen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden wird.