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§ 172 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung → Erster Unterabschnitt – Feststellung des Jahresabschlusses

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 172 AktG – Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat

1Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. 2Die Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats sind in den Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung aufzunehmen.