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§ 146 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Hauptversammlung → Siebenter Unterabschnitt – Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 146 AktG – Kosten

1Bestellt das Gericht Sonderprüfer, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten und die Kosten der Prüfung. 2Hat der Antragsteller die Bestellung durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Vortrag erwirkt, so hat der Antragsteller der Gesellschaft die Kosten zu erstatten.

Zu § 146: Neugefasst durch G vom 22. 9. 2005 (BGBl I S. 2802).