§ 146 AktG
Aktiengesetz
Aktiengesetz
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Hauptversammlung → Siebenter Unterabschnitt – Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen
§ 146 AktG – Kosten
1Bestellt das Gericht Sonderprüfer, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten und die Kosten der Prüfung. 2Hat der Antragsteller die Bestellung durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Vortrag erwirkt, so hat der Antragsteller der Gesellschaft die Kosten zu erstatten.
Zu § 146: Neugefasst durch G vom 22. 9. 2005 (BGBl I S. 2802).