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§ 144 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Hauptversammlung → Siebenter Unterabschnitt – Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 144 AktG – Verantwortlichkeit der Sonderprüfer

§ 323 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers gilt sinngemäß.

Zu § 144: Geändert durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).