§ 13 AktG
Aktiengesetz
Aktiengesetz
Bundesrecht
Erstes Buch – Aktiengesellschaft → Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 13 AktG – Unterzeichnung der Aktien
1Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genügt eine vervielfältigte Unterschrift. 2Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. 3Die Formvorschrift muss in der Urkunde enthalten sein. 4Bei elektronischen Aktien findet keine Unterzeichnung statt.
Zu § 13: Geändert durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 354) (15. 12. 2023).