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§ 127a AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Hauptversammlung → Zweiter Unterabschnitt – Einberufung der Hauptversammlung

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 127a AktG – Aktionärsforum

(1) Aktionäre oder Aktionärsvereinigungen können im Aktionärsforum des Bundesanzeigers andere Aktionäre auffordern, gemeinsam oder in Vertretung einen Antrag oder ein Verlangen nach diesem Gesetz zu stellen oder in einer Hauptversammlung das Stimmrecht auszuüben.

(2) Die Aufforderung hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.

    den Namen und eine Anschrift des Aktionärs oder der Aktionärsvereinigung,

  2. 2.

    die Firma der Gesellschaft,

  3. 3.

    den Antrag, das Verlangen oder einen Vorschlag für die Ausübung des Stimmrechts zu einem Tagesordnungspunkt,

  4. 4.

    den Tag der betroffenen Hauptversammlung.

(3) Die Aufforderung kann auf eine Begründung auf der Internetseite des Auffordernden und dessen elektronische Adresse hinweisen.

(4) Die Gesellschaft kann im Bundesanzeiger auf eine Stellungnahme zu der Aufforderung auf ihrer Internetseite hinweisen.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die äußere Gestaltung des Aktionärsforums und weitere Einzelheiten insbesondere zu der Aufforderung, dem Hinweis, den Entgelten, zu Löschungsfristen, Löschungsanspruch, zu Missbrauchsfällen und zur Einsichtnahme zu regeln.

Zu § 127a: Eingefügt durch G vom 22. 9. 2005 (BGBl I S. 2802), geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3044) und V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).