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§ 127 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Hauptversammlung → Zweiter Unterabschnitt – Einberufung der Hauptversammlung

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 127 AktG – Wahlvorschläge von Aktionären

1Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gilt § 126 sinngemäß. 2Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. 3Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 enthält. 4Der Vorstand hat den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, mit folgenden Inhalten zu versehen:

  1. 1.

    Hinweis auf die Anforderungen des § 96 Absatz 2,

  2. 2.

    Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde und

  3. 3.

    Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.

Zu § 127: Geändert durch G vom 27. 4. 1998 (BGBl I S. 786), 19. 7. 2002 (BGBl I S. 2681), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479), 24. 4. 2015 (BGBl I S. 642) und 22. 12. 2015 (BGBl I S. 2565).