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§ 120 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Hauptversammlung → Erster Unterabschnitt – Rechte der Hauptversammlung

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 120 AktG – Entlastung

(1) 1Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats. 2Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen.

(2) 1Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. 2Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

(3) Die Verhandlung über die Entlastung soll mit der Verhandlung über die Verwendung des Bilanzgewinns verbunden werden.

Zu § 120: Geändert durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), 25. 3. 1998 (BGBl I S. 590), 9. 6. 1998 (BGBl I S. 1242), 19. 4. 2007 (BGBl I S. 542), 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479), 31. 7. 2009 (BGBl I S. 2509) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2637).