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§ 119 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Hauptversammlung → Erster Unterabschnitt – Rechte der Hauptversammlung

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 119 AktG – Rechte der Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über

  1. 1.

    die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung zu wählen sind;

  2. 2.

    die Verwendung des Bilanzgewinns;

  3. 3.

    das Vergütungssystem und den Vergütungsbericht für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der börsennotierten Gesellschaft;

  4. 4.

    die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;

  5. 5.

    die Bestellung des Abschlussprüfers;

  6. 6.

    Satzungsänderungen;

  7. 7.

    Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung;

  8. 8.

    die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung;

  9. 9.

    die Auflösung der Gesellschaft.

(2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt.

Zu § 119: Geändert durch G vom 4. 5. 1976 (BGBl I S. 1153), 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), 18. 5. 2004 (BGBl I S. 974), 21. 12. 2006 (BGBl I S. 3332), 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2637) und 4. 1. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 10) (31. 1. 2023).