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§ 4 AIG
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AIG
Gliederungs-Nr.: 201-7
Normtyp: Gesetz

§ 4 AIG – Schutz überwiegender öffentlicher Interessen

(1) Der Antrag auf Akteneinsicht ist abzulehnen, wenn

  1. 1.

    das Bekannt werden des Akteninhalts die Landesverteidigung oder die internationalen Beziehungen des Bundes oder eines anderen Landes berühren würde oder die Beziehungen des Landes zu anderen Staaten oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, zur Europäischen Union, zum Bund oder zu den Ländern beeinträchtigen könnte,

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    sich der Inhalt der Akten auf Beratungen der Landesregierung oder Arbeiten zu ihrer Vorbereitung bezieht,

  4. 4.

    das Bekanntwerden des Akteninhaltes Belange der Strafverfolgung und -vollstreckung, der Gefahrenabwehr, andere Belange der inneren Sicherheit oder die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen könnte,

  5. 5.

    durch die Gewährung von Akteneinsicht Inhalte von Akten offenbart würden, die eine Behörde zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens erstellt hat oder die ihr auf Grund des Verhaltens zugehen oder die der Aufsicht über eine andere Stelle dienen oder gedient haben.

(2) Der Antrag auf Akteneinsicht soll abgelehnt werden,

  1. 1.

    soweit sich der Inhalt der Akten auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen Behörden oder Verwaltungseinrichtungen oder auf Vorgänge bezieht, die nach § 36 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in nicht öffentlicher Sitzung zu beraten oder zu beschließen sind oder in nicht öffentlicher Sitzung beraten oder beschlossen worden sind,

  2. 2.

    wenn durch das vorzeitige Bekannt werden des Akteninhalts der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen gefährdet werden könnte,

  3. 3.

    wenn er sich auf die Übermittlung noch nicht abgeschlossener Dokumente oder auf Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung bezieht oder

  4. 4.

    wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erheblich beeinträchtigt würde,

es sei denn, dass das Interesse an der Einsichtnahme das entgegenstehende öffentliche Interesse im Einzelfall überwiegt.

(3) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.