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Art. 11 AGVwGO - (zu § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Redaktionelle Abkürzung
AGVwGO,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
34-a-1

Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung zur Beitreibung von Geldbeträgen nach Bundesrecht richten, haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 4 bis 8 und § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung findet entsprechende Anwendung.