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§ 16 AGVwGO
Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Vorverfahren vor den Rechtsausschüssen

Titel: Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGVwGO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 AGVwGO – Verfahren

(1) Der Vorsitzende trifft, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, alle zur Vorbereitung der Entscheidung erforderlichen Maßnahmen.

(2) Vor Erlass des Widerspruchsbescheides ist der Widerspruch mit den Beteiligten mündlich zu erörtern. Wenn bei der Ladung darauf hingewiesen wurde, kann beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden. Die Verhandlung ist öffentlich; der Rechtsausschuss kann die Öffentlichkeit aus wichtigem Grund ausschließen. Mit Einverständnis aller Beteiligten kann von der mündlichen Erörterung abgesehen werden.

(3) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den Mitgliedern des Rechtsausschusses nur die bei der Kreisverwaltung (der Stadtverwaltung) zu ihrer Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet. Das Gleiche gilt für die Anwesenheit des Schriftführers. Die Teilnehmer sind verpflichtet, über die Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.

(4) Die Beteiligten können zur Erledigung des Vorverfahrens einen Vergleich auch zur Aufnahme in die über die Sitzung zu fertigende Niederschrift schließen. Der Text des Vergleiches ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt der Niederschrift auf einem Tonträger vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn der Wortlaut des Vergleiches abgespielt wird. Die Zustimmung der Beteiligten zu dem Vergleich ist in der Niederschrift zu vermerken.

(5) Der Rechtsausschuss entscheidet durch den Vorsitzenden,

  1. 1.
    wenn der Widerspruchsführer das Verfahren trotz schriftlicher Aufforderung durch den Vorsitzenden länger als drei Monate nicht betreibt,
  2. 2.
    über die Anordnung und die Aussetzung der sofortigen Vollziehung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 und des § 80a Abs. 1 und 2 VwGO,
  3. 3.
    über den Antrag nach § 19 Abs. 1 Satz 5, sofern der Widerspruch beim Rechtsausschuss anhängig war.

Der Rechtsausschuss kann auch durch den Vorsitzenden entscheiden, wenn der Widerspruch offensichtlich unzulässig ist oder alle Beteiligten damit einverstanden sind. In den Fällen der Sätze 1 und 2 bedarf es keiner mündlichen Erörterung mit den Beteiligten.

(6) Wird ein Beteiligter durch einen Rechtsanwalt vertreten, können die Akten dem bevollmächtigten Rechtsanwalt vorübergehend zur Einsicht in seiner Wohnung oder in seinen Geschäftsräumen übergeben werden. Im Übrigen bleibt § 1 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 29 VwVfG unberührt.

(7) Hat der Widerspruch ganz oder teilweise Erfolg, so ist der Widerspruchsbescheid außer den Beteiligten unverzüglich auch der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zuzustellen; betrifft der Widerspruchsbescheid eine Angelegenheit im Aufgabenbereich einer anderen oberen Aufsichtsbehörde, so ist auch dieser der Widerspruchsbescheid unverzüglich zuzustellen.