§ 8 AGVwGO
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil 1 – Gerichtsverfassung → 2. Abschnitt – Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
§ 8 AGVwGO – Disziplinarsenat
(1) Beim Verwaltungsgerichtshof wird ein Senat für Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz (Disziplinarsenat) gebildet.
(2) Der Disziplinarsenat entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern; einer der Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die Beamtenbeisitzer nicht mit.