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§ 4 AGVwGO - Normenkontrollverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Amtliche Abkürzung
AGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
34

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet in der Besetzung von fünf Richtern im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit über die Gültigkeit von Satzungen und Rechtsverordnungen der in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genannten Art sowie von anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften.