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§ 20 AGVwGO
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 2 – Verfahren, Rechtsmittel, Kosten → 2. Abschnitt – Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz

Titel: Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGVwGO
Gliederungs-Nr.: 34
Normtyp: Gesetz

§ 20 AGVwGOVergleich

Der Abschluss eines Vergleichs, der den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme oder die Einstellung des Disziplinarverfahrens zum Gegenstand hat, bedarf der Zustimmung des Gerichts. In den Fällen des § 106 Satz 2 VwGO gilt die Zustimmung als erteilt. Außerhalb des gerichtlichen Verfahrens darf ein solcher Vergleich nicht geschlossen werden.