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§ 6 AGSGG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: AGSGG,HE
Gliederungs-Nr.: 213-1
gilt ab: 28.09.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 226 vom 24.08.1989

§ 6 AGSGG

(1) 1Die Dienstaufsicht über das Hessische Landessozialgericht und die Sozialgerichte übt das Ministerium der Justiz aus. 2Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Geschäfte der Dienstaufsicht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts und der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Direktorin oder dem Direktor des Sozialgerichts übertragen. 3Die Verwaltung dieser Gerichte gehört zum Geschäftsbereich dieses Ministeriums.

(2) 1Das Ministerium bestimmt die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Hessischen Landessozialgericht und bei den Sozialgerichten. 2Die Befugnis kann einer anderen Stelle übertragen werden.

(3) Die Zahl ist so zu bemessen, dass jede ehrenamtliche Richterin oder jeder ehrenamtliche Richter voraussichtlich an nicht mehr als zwölf Sitzungstagen im Jahr in Anspruch genommen wird.