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Art. 2 AGSGG
Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes in Bayern (Bayerisches Sozialgerichts-Ausführungsgesetz - AGSGG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes in Bayern (Bayerisches Sozialgerichts-Ausführungsgesetz - AGSGG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSGG
Gliederungs-Nr.: 33-1-A
Normtyp: Gesetz

Art. 2 AGSGG – Landessozialgericht

Für den Freistaat Bayern wird ein Landessozialgericht mit Sitz in München errichtet; es führt die Bezeichnung "Bayerisches Landessozialgericht". In Schweinfurt besteht eine Zweigstelle mit sechs Senaten.