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§ 8 AGSGG

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AGSGG)
Amtliche Abkürzung
AGSGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
33

Die Vollstreckungsbehörden gemäß § 200 Abs. 2 Satz 2 SGG bestimmt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien.